Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemein
1.1. directBill Inkasso Services (nachfolgend “directBill Inkasso Services”) ist eine Marke der Corazon Communication Business GmbH&Co.KG, Frankfurter Str. 5, 65189 Wiesbaden (nachfolgend „Corazon“). Corazon ist ein im Rechtsdienstleistungsregister bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingetragenes Inkassounternehmen.
1.2 Die Zusammenarbeit mit directBill Inkasso Services auf dem Gebiet des Forderungseinzugs bestimmt sich ausschließlich nach den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Leistungen von directBill Inkasso Services
2.1 directBill Inkasso Services übernimmt das außergerichtliche und das gerichtliche Mahnverfahren in Vollmacht des Auftraggebers für unbestrittene und nicht ausgeklagte Forderungen des Auftraggebers sowie sämtliche Zwangsvollstreckungs-/Pfändungsmaßnahmen für titulierte Forderungen.
2.2 Der jeweilige Auftrag gilt als unbefristet erteilt. Der Auftrag endet mit Beitreibung der Gesamtforderung sowie bei Feststellung der Uneinbringlichkeit der Forderung.
2.4 directBill Inkasso Services gewährleistet eine ordnungsgemäße Bearbeitung des Inkassomandats nach den individuellen Bedürfnissen des Kunden. Das beinhaltet insbesondere Maßnahmen wie schriftliche oder telefonische Mahnungen, Abfrage von Schuldner- und Registerdatenbanken sowie Adressermittlungen.
3. Verpflichtungen des Kunden
3.1 Der Kunde stellt directBill Inkasso Services alle zur Bearbeitung notwendigen und zweckdienlichen Unterlagen zur Verfügung.
3.2 Die entsprechenden Unterlagen wie Verträge, Rechnungen, Mahnungen, Schriftwechsel mit dem Schuldner sind in Kopie dem Auftragsformular (Inkassoauftrag) beizufügen.
3.3 Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten haftet der Auftraggeber. Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Originalbelege einzureichen.
3.4 Zahlungen, die direkt beim Kunden eingehen oder von ihm erteilte Gutschriften sind directBill Inkasso Services unverzüglich unter Angabe des Zeitpunkts und Höhe in Textform mitzuteilen.
4. Vergütung
Bei dem Inkassoauftrag ha¬ndelt es sich um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag. Ein Ergebnis wird nicht vereinbart. Der Auftraggeber schuldet die Bezahlung der Vergütung. Sie wird, soweit gesetzlich möglich, dem Schuldner als Verzugsschaden des Auftraggebers weiterbelastet.
4.1 Außergerichtliche Vergütung: Inkassokosten werden gem. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gemäß der Anlage 1 zum RVG sowie dem Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) berechnet. Dabei wird grundsätzlich eine Geschäftsgebühr zwischen 0,5 und 1,3, je nach Umfang und Schwierigkeit des Inkassofalls, zugrunde gelegt. Gelingt es nicht die berechneten Inkassokosten innerhalb von 8 Wochen, nach Erteilung des Inkassoauftrags, über den Schuldner einzuziehen, so werden diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt und sind von diesem entsprechend der in der Rechnung gesetzten Frist auszugleichen.
4.2 Auslagen: Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten sowie sämtliche Auslagen trägt der Auftraggeber. Diese werden beim Schuldner als Verzugsschaden geltend gemacht. Der Auftragnehmer verauslagt keine Kosten.
4.3 Erfolgsprovision: Der Auftragnehmer erhält eine abgetretene Erfolgsprovision in Höhe der Verzugszinsen und der Mahnkosten zzgl. gesetzlichen Umsatzsteuer. Diese Erfolgsprovision wird fällig, wenn der Schuldner die Forderung ganz oder zum Teil bezahlt, oder entsprechende Sicherheiten bestellt, Waren zurückgibt, Gutschriften erteilt, aufrechnet oder in sonstiger Weise dem Gläubiger einen Gegenwert verschafft. Diese wird vom Auftragnehmer nach Zahlung des Schuldners einbehalten bzw. ist vom Auftraggeber bei Zahlung direkt an ihn an den Auftragnehmer nach Rechnungsstellung auszukehren.
4.4 Vergleich: Wird zwischen dem Schuldner und dem Auftraggeber ein Vergleich durch den Auftragnehmer vermittelt, so berechnet der Auftragnehmer Vergleichskosten anhand einer Geschäftsgebühr von 0,7 – 1,5 gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Diese erhöhen die Gesamtforderung gegenüber dem Schuldner. Für die Überwachung und Abwicklung der Raten wird jeweils eine Hebegebühr analog dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet, mindestens € 5,00 zzgl. Umsatzsteuer pro weitergeleiteten Betrag.
4.5 Mahnverfahren: Die Durchführung eines Mahnverfahrens steht im Ermessen des Auftragnehmers. Für die Durchführung des Mahnverfahrens fallen Gebühren und Gerichtskosten an. An das Gericht ist eine 0,5 Gebühr, mindestens € 32,00, zu entrichten.
4.6 Vollstreckung: Im Falle einer Vollstreckung durch den Auftragnehmer, entstehen Gebühren gemäß RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Die Auslagen trägt der Auftraggeber. Zinsen und Mahnkosten werden als Erfolgshonorar einbehalten. Im Falle der Erfolglosigkeit der Vollstreckung über einen Zeitraum von sechs Monaten werden dem Auftraggeber die entstandenen Gebühren in Rechnung gestellt und sind von diesem innerhalb der in der Rechnung gesetzten Frist auszugleichen.
4.7 Widerspruch/Einspruch: Sofern der Schuldner gegen den Mahnbescheid Widerspruch oder gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einlegt, so ist die Durchführung eines streitigen gerichtlichen Verfahrens erforderlich. Der Auftraggeber wird hierüber informiert und ihm werden die voraussichtlich anfallenden Gebühren für das gerichtliche Verfahren bekannt gegeben. Eine Beauftragung der Vertragsanwälte erfolgt erst nach Bezahlung dieser vorläufig berechneten Gebühren. Die Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens trägt der Auftraggeber.
4.8 Bestrittene und/oder unberechtigte Forderungen: Ernstlich bestrittene oder unberechtigte Forderungen darf der Auftragnehmer nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nicht bearbeiten. Stellt der Auftragnehmer während der Bearbeitung fest, dass die Forderung bereits vor Auftragserteilung bestritten, unberechtigt oder bereits tituliert war, der Auftraggeber dies nicht mitgeteilt hat, berechnet der Auftragnehmer dem Auftraggeber die entstandenen Kosten (angefallene Inkassokosten, titulierte Kosten/Vollstreckungskosten gemäß RVG, Erfolgsprovision) zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer.
5. Auskunft
5.1 Auskünfte über einen laufenden Auftrag werden von directBill Inkasso Services nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt.
5.2 Sachstandänderungen können jederzeit per E-Mail angefragt werden.
6.Herausgabe der Vollstreckungsunterlagen
6.1 Wünscht der Auftraggeber den Abschluss der Angelegenheit und die Herausgabe der Vollstreckungsunterlagen einschließlich der Vollstreckungstitel, bevor die Forderung beim Schuldner eingezogen ist, sind die angefallenen Inkassokosten inkl. Auslagen vom Auftraggeber an den Auftragnehmer zu bezahlen.
7. Haftung
7.1 directBill Inkasso Services führt alle Aufträge nach bestem Wissen und Gewissen durch und ist nicht für die Folgen irgendeiner Entscheidung haftbar, die aufgrund vom Auftraggeber übermittelter Informationen getroffen wird. Ist directBill Inkasso Services aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen zum Schadenersatz verpflichtet, so ist die Haftung für den Fall, dass der Schaden leicht fahrlässig verursacht wurde wie folgt beschränkt: Eine Haftung von directBill Inkasso Services ist nur im Falle der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten gegeben und auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Vorstehende Begrenzung entfällt bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. Ist der Schaden durch eine vom Vertragspartner abgeschlossene Versicherung gedeckt, haftet directBill Inkasso Services nur für die mit der Schadensregulierung beim Vertragspartner eintretenden Nachteile wie höhere Versicherungsprämie oder Zinsnachteile.
7.2 Etwaige Ansprüche der vorgenannten Art verjähren innerhalb von einem Jahr ab Kenntnis des Haftungstatbestands.
7.3 Sollte trotz des vereinbarten Haftungsausschlusses bzw. der Haftungsbeschränkung insbesondere eine gesetzliche Haftung eintreten, ist diese auf einen Höchstbetrag von 150.000,00 EUR pro Haftungsfall, jedoch auf höchstens 1 Mio. EUR pro Kalenderjahr beschränkt.
8. Kündigung
8.1 Jeder Inkassoauftrag kann vom Auftraggeber jederzeit gekündigt werden. Bei Kündigung oder sonstiger Beendigung des Auftragsverhältnisses ist der Auftraggeber zur Bezahlung sämtlicher bis dahin angefallener Kosten (Inkassogebühren, Rechtsanwalts-gebühren, etc.) verpflichtet. Dies gilt auch für die Erfolgsprovision, falls der Schuldner bereits Raten leistet bzw. bereits eine Sicherung der Forderung erzielt wurde oder eine Zahlung der Forderung zu erwarten ist.
8.2 Die Kündigung bzw. sonstige Beendigung bedarf der Schriftform.
8.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Auftragsverhältnis zu kündigen, wenn der Auftraggeber nach Auftragserteilung eigenmächtig ohne die schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers mit dem Schuldner verhandelt oder weiterhin gegen ihn vorgeht. Für Schäden, die durch sein eigenmächtiges Handeln entstehen, hat der Auftraggeber Ersatz zu leisten.
9. Verjährungskontrolle
Eine Verjährungskontrolle der vom Auftraggeber an den vom Auftragnehmer übergebenen Forderungen wird ausgeschlossen.
10. Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der gesamten AGB im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien haben an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine rechtlich zulässige und wirksame Bestimmung zu setzen, welche geeignet ist, den mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Erfolg soweit wie möglich zu erreichen.
Stand: Januar 2022